Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab November 2022)

§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen der ACQ Science GmbH, Etzwiesenstrasse 37, D-72108 Rottenburg, Amtsgericht Stuttgart HRB 735426, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ACQ Science GmbH nicht an, es sei denn, die ACQ Science GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von ACQ Science GmbH gelten auch dann, wenn ACQ Science GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote von ACQ SCIENCE GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von ACQ Science GmbH oder dadurch zustande, dass ACQ Science GmbH den Vertrag ausführt. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, soweit sie handelsüblich, zumutbar und unwesentlich oder erforderlich sind, um geänderte Rechtsvorschriften zu erfüllen.

2.2 Menge, Qualität und Beschreibung der Waren und Leistungen richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von ACQ Science GmbH. Vorgaben des Kunden werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von ACQ Science GmbH Vertragsinhalt.

2.3 ACQ Science GmbH prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit.

2.4 Soweit Abweichendes nicht von ACQ Science GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, liefert ACQ Science GmbH Waren und erbringt Leistungen innerhalb der in Deutschland geltenden technischen Standards (DIN, VDE, etc.) und zulässigen Toleranzen.

2.5 Sofern ACQ Science GmbH Lieferungen und Leistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden erbringt, stellt dieser ACQ Science GmbH von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen ACQ Science GmbH wegen Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

2.6 Mengenangaben, Beschreibungen, Darstellungen, Qualitätsbezeichnungen und Werbeäußerungen etc. stellen keine Garantien dar, es sei denn, ACQ Science GmbH erklärt die Garantie ausdrücklich und schriftlich.

§ 3 Preise

3.1 Soweit nicht weiter in einem Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Preislisten aufgeführt, gelten die Preise „ab Werk“.

Zuzüglich zu den vorstehend bestimmten, in den Preislisten aufgeführten Preisen ist jeweils die anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Wenn ACQ Science GmbH die Ware an einen anderen Ort liefert, trägt der Kunde die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr, Import, Zoll und ggf. anfallende sonstige Abgaben. ACQ Science GmbH behält sich vor, Preisgestaltungen und jeweils geltende Preislisten regelmäßig anzupassen.

3.2 ACQ Science GmbH erbringt Leistungen grundsätzlich nach Aufwand, in Form von Tagessätzen nach den üblichen Sätzen der ACQ Science GmbH. Bei Unterschreiten des Mindestauftragswertes behält sich ACQ Science vor einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.

3.3 Bei Leistungen, die ACQ Science GmbH nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Pkw-Fahrten werden gemäß den jeweils gültigen Preisen berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten nach Aufwand. Verpflegung ist in den Tagessätzen enthalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Angebot von ACQ Science GmbH nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich für Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Zeitpunkt, ab dem ACQ Science GmbH über die Beträge verfügen kann. Alle Zahlungen müssen durch Banküberweisung erfolgen.

4.2 ACQ Science GmbH behält sich vor, im Einzelfall andere Zahlungsbedingungen festzusetzen, insbesondere Anzahlungen oder Vorauskasse zu verlangen und/oder Skonto oder ein längeres Zahlungsziel zu gewähren. Zahlungen erfolgen durch Überweisung frei Zahlstelle von ACQ Science GmbH.

4.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ACQ Science GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdende Forderungen sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.

4.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur zu, wenn ACQ Science GmbH selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, oder wenn die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages zugrunde liegende Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferung

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt, indem der Kunde sie auf dem Geschäftsgelände von ACQ Science GmbH entgegennimmt, sobald ACQ Science GmbH den Kunden benachrichtigt hat, dass die Ware termingerecht abgesandt oder zur Abholung bereitsteht. Falls ein anderer Lieferort mit ACQ Science GmbH vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung durch Anlieferung der Ware an diesen Ort. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5.2 Liefer- und Leistungsfristen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, circa-Fristen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend (vgl. § 6). Alle Verträge und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung evtl. benötigter Rohmaterialien, es sei denn, ACQ Science GmbH hat die Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten zu vertreten. Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu vergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse ACQ Science GmbH rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und / oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, für den ACQ Science GmbH nachweist, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Störung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde zur Durchführung des Vertrages erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich ACQ Science GmbH bereits in Verzug befindet.

5.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, muss er den Preis bezahlen. Bei Lieferungen lagert ACQ Science GmbH die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden ein.

5.6 ACQ Science GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Lieferungen erfolgen im Inland verzollt und versteuert, im Ausland unverzollt und unversteuert.

5.7 Kommt ACQ Science GmbH aufgrund eigener leichter Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Verzug, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrübergang

6.1 Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes von Waren geht auf den Kunden über:

1) soweit die Ware auf dem Geschäftsgelände von ACQ Science GmbH ausgeliefert wird zu dem Zeitpunkt, in dem ACQ Science GmbH dem Kunden mitteilt, dass die Ware zur Abholung bereitsteht;

2) soweit die Ware nicht auf dem Geschäftsgelände von ACQ SCIENCE GmbH ausgeliefert wird, mit Übergabe an den Transporteur oder an die Person, die der Kunde für den Transport benennt.

6.2 Wählt ACQ Science GmbH die Versandart, den Versandweg oder die Versandperson aus, haftet sie nur für ein Verschulden bei der Auswahl.

6.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es Sache des Kunden, das Transportgut zu eigenen Lasten zu versichern. ACQ Science GmbH wird insoweit weder im eigenen Namen noch im Namen des Kunden tätig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche ACQ Science GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche (einschließlich Nebenforderungen, Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche) erfüllt sind.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang vor dem vollständigen Ausgleich der in vorstehender Ziffer 7.1 bezeichneten Forderungen weiterzuverkaufen, es sei denn, dass für die gemäß Ziffer 7.3 im Voraus an ACQ Science GmbH abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird.

7.3 Beim Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus solchen Verkäufen sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) an ACQ Science GmbH ab. Der Kunde bleibt gem. Zif. 7.4 ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

7.4 Der Kunde darf die gemäß Ziffer 7.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber ACQ Science GmbH nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei ACQ Science GmbH in Verzug, so erlischt die Einziehungsbefugnis. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist ACQ Science GmbH berechtigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.

7.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang benutzen und verarbeiten. ACQ Science GmbH gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Falls eine Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die nicht ACQ Science GmbH gehören, wird ACQ Science GmbH Miteigentümer der verarbeiteten Sache. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt wird. Der Eigentumsvorbehalt und die Ermächtigung zum Weiterverkauf gelten auch für die verarbeitete Sache.

7.6 Bei Pfändungen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von ACQ Science GmbH an der Vorbehaltsware hinzuweisen und ACQ Science GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit ACQ Science GmbH die Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Wenn der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

7.7 Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann ACQ Science GmbH die Vorbehaltsware vom Kunden oder auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurücknehmen; der Kunde tritt ACQ Science GmbH zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab.

7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für ACQ Science GmbH bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von ACQ Science GmbH um mehr als 10 %, so ist ACQ SCIENCE GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

§ 8 Pfandrechte

8.1 Der Kunde und ACQ Science GmbH sind sich einig, dass ACQ Science GmbH an den Sachen des Kunden, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in den Besitz von ACQ Science GmbH gelangen, ein Pfandrecht für die bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen von ACQ Science GmbH zusteht, welche sie auf Grund desselben rechtlichen Verhältnisses gegen den Kunden hat. Dies gilt auch für ein Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums.

8.2 Der Kunde und ACQ Science GmbH sind sich ferner darüber einig, dass ACQ Science GmbH an den Forderungen des Kunden gegen ACQ Science GmbH aus den bisher geschlossenen und künftig zu schließenden Verträgen ein Pfandrecht für die aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen von ACQ Science GmbH gegen den Kunden zusteht.

8.3 Die Verkaufsandrohung mit Fristsetzung darf an die letzte bekannte Anschrift des Kunden erfolgen, wenn eine neue vom Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann. ACQ Science GmbH kann das Pfandobjekt durch freihändigen Verkauf verwerten und die Kosten der Verwertung dem Kunden in Rechnung stellen.

8.4 Übersteigt der realisierbare Wert der für ACQ Science GmbH bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Pfandrechtsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so ist ACQ Science GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

§ 9 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

9.1 ACQ Science GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Leistungsgegenstände frei von Sachmängeln sind, die die vertragsgemäße Nutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen, und dass Rechte Dritter die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Produkte durch den Kunden nicht beeinträchtigen.

9.2 ACQ Science GmbH erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, wobei ACQ Science GmbH die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und mangelfreier Neulieferung hat. Erfolgt die Nacherfüllung auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu setzenden Frist von angemessener Länge, die ACQ Science GmbH mindestens zweimal die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, nicht, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen; das Erfordernis der Fristsetzung entfällt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln leistet ACQ Science GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, aber beschränkt durch die in § 10 bestimmten Haftungsausschlüsse und Haftungsgrenzen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.3 Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Kunde Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht und Abweichungen und Mängel unverzüglich und schriftlich mit genauer Beschreibung rügt (vgl. § 377 HGB). Bei dem Frachtführer ist eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit ACQ Science GmbH gegebenenfalls ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikats zu beauftragen.

9.4 Der Kunde unterstützt ACQ Science GmbH bei der Mängelbeseitigung dadurch, dass er die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und ACQ Science GmbH, falls erforderlich, die Mängelbeseitigung im eigenen Werk ermöglicht. Nur bei Gefahr im Verzug für die Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Kunde Dritte einschalten oder von ACQ Science GmbH die Kosten für Vorsorgemaßnahmen verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ACQ Science GmbH unverzüglich unterrichtet hat.

9.5 Der Kunde trägt den Mehraufwand, der dadurch verursacht wird, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Ort verbracht worden ist, an dem der Kunde bei Vertragsschluss seinen Sitz gehabt hat oder an den Ort gebracht worden ist, an dem der Leistungsgegenstand für ACQ Science GmbH erkennbar bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, dass die Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Veränderung des Leistungsgegenstandes erschwert worden ist oder dass die Ursache des Mangels auf einer Vorgabe des Kunden beruht. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Mängel oder Schäden, die auf vorzeitigen Verbrauch, betriebsbedingte oder natürliche Abnutzung, Glasbruch, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Bedienungsfehler, ungeeignete Lagerung / Temperatur oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

9.6 Falls Dritte Urheber- oder Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser ACQ Science GmbH unverzüglich schriftlich. ACQ Science GmbH ist berechtigt, den Kunden auf Kosten von ACQ Science GmbH gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen. Der Kunde wird ACQ Science GmbH in diesem Fall über eigene Abwehrmaßnahmen und eine eventuelle Prozessführung in zumutbarem Umfang unterrichten und die Abwehr der Ansprüche nicht behindern (z.B. durch ein Anerkenntnis der Ansprüche des Dritten); diese Verpflichtung des Kunden besteht, wenn ACQ Science GmbH den Kunden von den Nachteilen und Risiken der Inanspruchnahme durch den Dritten freistellt und ihn gegen diese Nachteile und Risiken ausreichend sichert.

9.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr; bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Rechtsmängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der Lieferung oder Leistung verlangt werden kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Das Recht gemäß Ziffer 6 steht ACQ Science GmbH nach eigenem Ermessen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung zu.

§ 10 Haftung

10.1 ACQ Science GmbH haftet vertraglich und außervertraglich nur in folgendem Umfang:

ACQ Science GmbH leistet Schadensersatz im gesetzlichen Umfang bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig verschuldeter Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen, bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beziehungsweise bei der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungs-, Sorgfalts- und Nebenpflichten.

Wird durch die Pflichtverletzung von ACQ Science GmbH das Erreichen des Vertragszwecks oder Leib und Leben des Kunden konkret gefährdet, haftet ACQ Science GmbH bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die versicherbar sind, bis zu der Höhe, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwartet werden konnte. Schäden wegen Betriebsstillständen und Maschinenausfällen beim Kunden sowie sein entgangener Gewinn werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden keinesfalls ersetzt.

ACQ Science GmbH haftet im vorgenannten Umfang auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsregelung ist abschließend.

Weitergehende Schadensersatzansprüche können gegen ACQ Science GmbH nicht erhoben werden. Dies gilt auch für die deliktische Haftung von ACQ Science GmbH. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989.

10.2 Ansprüche gegen ACQ Science GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren – außer bei Personenschäden oder in Fällen des Vorsatzes – in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Verantwortlichkeit von ACQ Science GmbH Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Regelung für die Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln (Zif. 8.7) bleibt unberührt.

§ 11 Werkleistungen

11.1 Der Kunde wird Änderungs- und Erweiterungswünsche (Änderung) schriftlich mitteilen. ACQ Science GmbH muss Änderungen nur nach Zustandekommen einer schriftlichen Einigung ausführen, die insbesondere geänderte Liefer- und Leistungsfristen und eine zusätzliche Vergütung beinhalten kann. Für die Prüfung von Änderungen und für die Ausarbeitungen von Nachtragsangeboten kann ACQ Science GmbH eine Vergütung nach Aufwand verlangen.

11.2 Für abgeschlossene Leistungsteile kann ACQ Science GmbH die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der Endabnahme die gesamte Werkleistung bzw. der Liefergegenstand als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

§ 12 Mitwirkung des Kunden

12.1 Der Kunde stellt ACQ Science GmbH rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.

§ 13 Geheimhaltung

13.1 Der Kunde hält alle Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von ACQ Science GmbH zugehen, geheim, auch wenn diese Informationen nicht gesetzlich (z.B. durch das Urheberrecht) geschützt sind. Dies gilt insbesondere für technische Informationen (z.B. Materialbeschreibungen, Berechnungen), Verkaufsunterlagen (z.B. Spezifizierungen und Preislisten) oder für sonstige wirtschaftliche Informationen (z.B. Lieferkapazität). An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält ACQ Science GmbH Eigentum. Auf Verlangen wird der Kunde sämtliche Unterlagen an ACQ Science GmbH zurückgeben.

13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt dann nicht, wenn die Informationen von ACQ Science GmbH öffentlich bekanntgemacht wurden, dem Kunden berechtigt von Dritten mitgeteilt wurden oder dann, wenn der Kunde solche Informationen Behörden oder Gerichten zugänglich machen muss.

13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Vertrag abgewickelt worden ist oder nicht zustande kam.

§ 14 Aufrechnung – Zurückbehaltung

14.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

14.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, wie der Anspruch von ACQ Science GmbH. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

§ 15 Vertragsende

15.1 Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder die Annahme eines Auftrages widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1) ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;

2) Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden, und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;

3) der Kunde gegen die Urheber- und Nutzungsrechtsregelung (§ 11) verstößt.

Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigenden nicht zumutbar.

§ 16 Exportbestimmungen

16.1 Der Kunde darf die Lieferungen und Leistungen auf keinen Fall in einen Staat verbringen oder exportieren, für den ein US-Embargo gilt. Auch dürfen diese nicht Personen, Firmen und Institutionen zugänglich gemacht werden, die auf besonderen, spezifizierten Listen der amerikanischen Behörde aufgeführt sind. Der gleiche Vorbehalt gilt auch für Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

17.1 Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie Fristsetzungen, Kündigungen und die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax oder per E-Mail; dies gilt auch in allen in Satz 1 nicht genannten Fällen, in denen die Schriftform erforderlich ist. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

17.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

17.3 Die im Rahmen der Vertragsbeziehungen bekannt gewordenen Daten des Kunden darf ACQ Science GmbH für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten.

17.4 Diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

17.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von ACQ Science GmbH. ACQ Science GmbH hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.